Technische Informationen
Leckerer, pflanzlicher Proteinshake mit einem kompletten Aminosäureprofil.
Schöpfen Sie das volle Potenzial Ihres Körpers aus, indem Sie sich um Ihre Muskeln kümmern*. Konzentrieren Sie sich auf Ihre Fitnessziele und unterstützen Sie Ihre Gesundheit** mit Hilfe von GOLD STANDARD 100% PLANT von Optimum Nutrition (ON) , um Ihre Höchstleistung zu erreichen.
Der GOLD STANDARD 100% PLANT wurde für Sportler und echte Sportliebhaber mit veganer oder vegetarischer Ernährung entwickelt und ist glutenfrei und enthält 100% veganes Pflanzenproteinpulver. Es enthält die Vitamine C und B12, ein vollständiges Profil der Aminosäuren und keine künstlichen Geschmacks- und Farbstoffe.
Zuckerarm und mit zusätzlichen Vitaminen
Jede wohlschmeckende Portion dieses veganen ON-Pulvers enthält 24 g Pflanzenprotein, um das Wachstum und die Aufrechterhaltung der Muskelmasse* zu unterstützen. Darüber hinaus ist GOLD STANDARD 100% PLANT jetzt auch von der Vegan Society genehmigt, Informed Choice zertifiziert und in umweltfreundlicher 100% recycelbarer Verpackung aus Biokunststoff verpackt.
Anwendung:
Mischen Sie einen abgerundeten Messlöffel (36 g) Gold Standard 100% Plant Proteinpulver mit 300 ml kaltem Wasser, um einen leckeren Protein-Shake zuzubereiten. Fügen Sie Ihrem Frühstücksmüsli oder Ihrem Smoothie einen Messlöffel hinzu, um Ihre Proteinaufnahme zu erhöhen. Genießen Sie es als erste Mahlzeit morgens und/oder während der 30 Minuten kurz vor oder unmittelbar nach dem Training. Verwenden Sie es in Verbindung mit einer gesunden, ausgewogenen Ernährung und regelmäßiger Bewegung.
ON GOLD STANDARD 100% PLANT ist in zwei köstlichen Geschmacksrichtungen erhältlich: Chocolate und Vanilla. Eine Verpackung enthält 684 g (19 Portionen) Pulver auf pflanzlicher Basis.
*Protein trägt zum Wachstum und Aufrechterhaltung der Muskelmasse bei. Quelle: VERORDNUNG DER KOMMISSION (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012
**Vitamin C und Vitamin B12 tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei. Quelle: VERORDNUNG DER KOMMISSION (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012